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AGB

GVA - GastspielVertragsVereinbarungenAnhang zum jeweils abgeschlossenen Gastspielvertrag (Original Seite 1)
Individualabrede nach § 305b BGB

Verbindliche Veranstaltungsvereinbarungen für gebuchte Konzerte und Theater-Events - HIER als GVA bezeichnet.

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Für Buchungen unserer Künstler, DJs, Konzerte, Show-Programme
und Darbietungen gelten die nachfolgenden Vereinbarungen und ergänzenden Gastspielvertragsvereinbarungen
Vorwort
Beide Vertragsparteien haben sich darauf geeinigt, dass erteilte Aufträge für Musik- Konzert- u. Theater-Events nach
§ 305b BGB (Individualabrede) ausgeführt werden sollen und somit die nachfolgenden Gastspielvertragsvereinbarungen im Gastspielvertrag und diesem Angang zur Original-Seite 1 des Gastspielvertrages, zu den nachfolgenden Bedingungen Gültigkeit erlangen.

Ausnahme: Werden unsere Dienste für Ton-u.Licht-Anlagen-Installationen bzw. Mietanlagen in Anspruch genommen werden diese als Dienstvertrag § 611 BGB ausgeführt.

Dies gilt insbesondere auch bei kurzfristigen Buchungen, die wir elektronisch, per Email, Fax, Telefon, etc. bestätigt haben.

§ 1 - Vertragspartner - Einvernehmlichkeit
Alle Buchungen erfolgen über das Sekretariat der Künstler, den Stern Musik Veranstaltungs-Service D.Stern, zu den, im Gastspielvertrag und diesen Individualabreden gemachten Vereinbarungen.
Bei Streitigkeiten versuchen die Vertragspartner grundsätzlich eine einvernehmliche Lösung anzustreben. Sollte dies nicht gelingen, gelten die Gastspielvereinbarungen und diese GVA und zusätzlichen Gastspielvertragsvereinbarungen/Individualabreden, als verbindlich vereinbart und kommen entsprechend zur Anwendung.
§ 2 - Honorar-Fälligkeit

Die im Gastspielvertrag vereinbarten Gagen/Honorare sind spätestens am
Veranstaltungs-Tag unmittelbar nach dem technischen Aufbau der PA-Anlage
bzw. der benötigten Musikinstrumente und Requisiten und vor Beginn der Darbietung, zur Zahlung in BAR/Euro fällig, falls im Vertrag nichts anderes bestimmt wurde. Bei Überweisungen berechnen wir zur Zeit 10,00 EUR.
Wenn auf der Rechnung des VP1 "Fälligkeit sofort" als Fälligkeit bestimmt wurde, tritt spätestens nach 10 Tagen der Verzug ein. VP2 erklärt; falls nach den 10 Tagen der Verzug eintritt, zusätzlich zum Rechnungsbetrag Mahnkosten und Verzugszinsen in Höhe von mindesten 20,00 EUR zusätzlich zum Rechnungsbetrag zu zahlen.
§ 3 - Veranstaltungs-Termin / Stornierung
A) Der im Vertrag genannte Termin wird für beide Teile verbindlich vereinbart und ist grundsätzlich nicht stornierbar. Fällt die Veranstaltung seitens des Veranstalters aus, ist, an Stelle des Honorars, eine Konventionalstrafe in Höhe des vereinbarten Honorars fällig. Dies gilt ebenso bei Höherer Gewalt und Behördlichen Auflagen, wegen derer dem Veranstalter die Durchführung der Veranstaltung untersagt wird und daher das Event nicht stattfinden kann.
Somit wird ausdrücklich vereinbart, dass für den Veranstalter/Auftraggeber,
die § 275 I BGB (Unmöglichkeit),  § 275 II und II BGB (Unzumutbarkeit d.Leistungserbringung) keine Anwendung finden sollen.
B) - Eine Stornierung seitens des Auftraggebers/Veranstalters ist nur mit
Einverständnis des Stern Musik Veranstaltungs-Service D.Stern und gegen Zahlung von mindestens 2/3tel des vereinbarten Honorars möglich.

Ausnahme 1: Die Darbietung kann seitens des Stern Musik Veranstaltungs-Service D.Stern bzw. der Künstler wegen Krankheit, Autopanne, Unfall, etc. nicht aufgeführt werden. In diesem Falle ist der Veranstalter von der Honorarzahlung befreit.
Ausnahme 2: siehe § 6 Abs. B6 Nr. 6/6a (Umgang im Falle von Pandemien / Testpflicht). Wie dort beschrieben sind mind. 50% des Honorars fällig.
C) Im Fall zu späten Eintreffens der Künstler wegen obiger Ereignisse gewährt der Veranstalter eine Karenzzeit von bis zu 60 Minuten. 
Verspäten sich die Künstler darüber hinaus, so muss der Veranstalter die Darbietung nicht mehr akzeptieren und kann vom Vertrag zurück treten.
Lässt er die Künstler dennoch auftreten, ist er zur Zahlung der vollen Gage verpflichtet.
D) Die Auftrittsdauer der Künstler und DJs ist im Gastspielvertrag benannt und ist als circa Spielzeit, inklusive Pausen zwischen den Sets, zu verstehen.
Sollte in Ausnahmefällen, zum Beispiel bei DJ-Einsätzen, eine Open-End-Spielzeit vereinbart sein, so wird Open-End als 8-Stunden-Spielzeit definiert. Verlängerungen über diese Zeit hinaus werden extra berechnet und sind sofort vor Ort fällig.

§ 4 - Programmgestaltung - Künstlerische Freiheit
Dem Veranstalter ist durch den Internetauftritt bzw. den Vorgesprächen die Darbietung der Künstler nachvollziehbar bekannt gemacht worden.
Die Künstler arbeiten professionell und vornehmlich für Ihr Publikum.
Disposition und Regie der Darbietungen treffen ausschließlich Stern Musik  bzw. die darbietenden Künstler und beauftragten Regisseure.
Alle an der Show beteiligten Künstler sind grundsätzlich in Stil, Ausdruck, Optik, Wort-, Titel-, Musik-Wahl und der Gestaltung Ihrer Programme frei (künstlerische Freiheit) und unterliegen diesbezüglich keinesfalls irgendwelchen Weisungen des Veranstalters oder deren Beauftragte.
Die Zahlung der Honorare ist immer fällig, unabhängig vom persönlichen Geschmack, Kritiken, oder Erfolgen der Künstler und Ihrer Darbietungen beim Publikum bzw. beim  Veranstalter.
§ 5 - Requisiten - Bühnen/Platz-Bedarf - Verpflegung
Der Veranstalter stellt für die gebuchte Darbietung den nötigen Platz, eventuell
benötigte Requisiten wie z.B. Tische, Stühle, etc. und die notwendige
Stromversorgung zur Verfügung. Ebenso sorgt der Veranstalter dafür, dass die Künstler Getränke und bei längeren Programmen (über 1 Stunde) einen kleinen Imbiss erhalten.
§ 6 - Pflichten des Veranstalters
Unsere Künstler sind professionell gut vorbereitet und wollen Ihr Programm dem Publikum optimal präsentieren.
Helfen Sie mit, die optimale Präsentation zu unterstützen, denn gute Laune, Atmosphäre und Wohl-fühl-Gefühl der Künstler überträgt sich auf Ihr Publikum und fördert somit die Spielfreude, die auch zu Ihrem Erfolg als Veranstalter beiträgt.

§ 6.1 - Folgende Vereinbarungen sind daher wichtig:

A) Der Veranstalter sorgt, falls von den Künstlern gewünscht, für eine ausreichende, möglichst abschließbare, Garderobe zum Umziehen und Platzieren von Kleidung, Koffern, Taschen und  Musikinstrumententeilen
B) Der Vertragspartner bzw. Veranstalter sorgt dafür, dass die Darbietung bzw. das Showprogramm ordnungsmäßig durchgeführt werden kann.
Daher sind notwendige Genehmigungen die zur Durchführung von Veranstaltungen notwendig sind, einzuholen und alle entsprechenden Abgaben vom Veranstalter zu entrichten. - Falls es die Situation erfordert, sorgt er dafür, dass die Künstler und Ihre Instrumente durch Übergriffe aus dem Publikum durch entsprechende Maßnahmen, z.B. Einsetzen
von Ordner (Security) und Absperrungen, geschützt werden.
 - Der Stern Musik Veranstaltungs-Service D.Stern und die eingesetzten Künstler und Regisseure behalten sich ausdrücklich vor, die Veranstaltung bzw. die Darbietung abzubrechen oder gar nicht erst
zu beginnen, falls ihrer Ansicht nach, folgende Faktoren vorliegen oder zu erwarten sind, die eine sichere und ungehinderte Durchführung der Darbietungen behindern bzw. unmöglich machen:
1. Schlechte oder ungünstige Wetterlagen bei OpenAir-Veranstaltungen wie Regen, Gewitter, Hitzewelle, Sturm, vor Natureinflüssen ungeschützter Standort, etc.
2. Auf die Darbietungen ungünstiges Einwirken durch schlechtes Benehmen 
oder Übergriffe von Publikum, Personal, etc., insbesondere, wenn dadurch die Sicherheit der Künstler leiden würde.
3. Sicherheitsrisiken durch das Nichteinhalten von Sicherheitsvorschriften im öffentlichen und Veranstaltungs-Bereich.
4. Untragbare Umwelteinflüsse durch Emissionen und extreme Geruchsbelästigungen jeglicher Art. Muss Stern Musik oder der Künstler bzw. die Regie die Darbietung abbrechen, ist dennoch das volle Honorar ohne jegliche Abzüge zu 100 % fällig. Darüber hinaus haftet der Veranstalter für Schäden, die den Künstlern und ihrem Equipment entstehen, wenn er obige oder bestehende Sicherheitsbestimmungen nicht
einhält oder deren Einhaltung erschwert.
5. Nichteinhalten von gesetzlichen Vorschriften durch den Veranstalter oder dessen Beauftragte und Vertreter.
6. Umgang im Falle von Pandemien wie z.B. Corona (Testpflicht):
6a. Sollte am Veranstaltungs-Ort und -Tag, durch interne oder
 behördliche neue Bestimmungen, plötzlich, vor den gebuchten Konzert-u.
 Live-Musik-Auftritten der Künstler, eine Testpflicht angeordnet worden sein, verpflichtet sich der Veranstalter, diese Tatsache, mindestens 5 Tage vor dem Event-Termin, den Künstlern bzw. deren Beauftragten mitzuteilen, damit diese die Möglichkeit haben, zum Auftrittstermin einen entsprechenden Test vorzulegen. - Sollte der Veranstalter dies unterlassen und die Künstler erst nach Ankunft und Betreten des Hauses bzw. Einsatzortes, über eine notwendige Test-Vorgabe informieren und es sich beim Haus-Test herausstellt, dass einer der Künstler, z.B. Corona-positiv ist und somit der Veranstalter das Ausführen des Konzertes nicht gestattet, dieses also nicht stattfinden kann, dann ist der Veranstalter grundsätzlich zur Zahlung von 50 % der vereinbarten Gage verpflichtet, da er sich an die Mitteilungs-Verpflichtung nicht gehalten hat. - Zudem sind den Künstlern bzw. dem Vertragspartner, inzwischen schon erhebliche Vorkosten, wie Arbeitszeiten, An/Abfahrt, das Vorhalten des PA-Anlagen-Equipments sowie das Ent- und Beladen der Soundtechnik und Instrumente, entstanden, die mit dieser 50%-Regelung ausgeglichen werden.

§ 7 - Veranstaltungsausfall
Wenn der Ausfall der Veranstaltung vom Veranstalter oder von Dritten zu verschulden ist, bzw. wegen Undurchführbarkeit nicht stattfinden kann oder abgebrochen werden muss, wird das Honorar dennoch zum Veranstaltungs-Tag in voller Höhe fällig.
§ 8 - Aufnahmen in Bild und Ton
Der Veranstalter sorgt dafür, das weder ER noch DRITTE, ohne Genehmigung,
die Darbietungen der Akteure bzw. der Künstler, per Video, Film, Tonsystemen jeglicher Art, aufnehmen, bzw. aufnehmen lassen.
§ 9 - Behördliche Genehmigungen
Der Veranstalter verpflichtet sich, eventuell notwendige behördliche Zustimmungen, Genehmigungen oder Versicherungen einzuholen und beachtet eventuell bestehende Urheberrechte und die Bestimmungen der GEMA.
Kann die Veranstaltung wegen fehlender Genehmigungen nicht stattfinden oder muss diese abgebrochen werden, ist er dennoch zur Zahlung des vollen vereinbarten Honorars verpflichtet.
§ 10 - Stillschweigen
Der Vertragspartner (Veranstalter) verpflichtet sich zu Stillschweigen gegenüber Dritter betreffs der vertraglichen Vereinbarungen.
Dazu gehört auch der gesamte Schriftwechsel. Dieser darf Dritten nicht zugänglich gemacht werden und unterliegt ggf. dem Urheberrecht.
§ 11 - Nichteinhalten des Gastspielvertrages
Bei Nichteinhalten der vertraglichen Vereinbarungen, insbesondere der Termine, ist an den Vertragstreuen Partner eine Konventionalstrafe in Höhe des vereinbarten Honorars, mit Fälligkeit zum Veranstaltungstag, zu zahlen.
§ 12 - Nebenabreden
Es gelten die im Gastspielvertrag, unserem Angebot, unserer Auftragsbestätigung, vereinbarten Bestimmungen und Honorarvereinbarungen unter Einbeziehung dieser GVA, die vom Veranstalter (Kunden) ausdrücklich als vertraglich vereinbart anerkannt werden und somit Vertragsbestandteil sind. Nebenabreden und Vertragszusätze gelten nur in schriftlicher Form.
§ 13 - Kurzfristigkeit Engagements
Sollte auf Grund sehr kurzfristiger Buchungen, keine Möglichkeit der Rücksendung von Verträgen bestehen, diese also nur mündlich oder per Email abgeschlossen und bestätigt worden sein, so gelten diese GVA vom Veranstalter ebenfalls ausdrücklich als gelesen, verstanden und anerkannt.
§ 14 - Vertragsstrafe
Bei Vertragswidrigem Verhalten (Vertragsverletzung) durch den Veranstalter und/oder seine Beauftragten, haftet dieser mindestens in Höhe des vereinbarten Honorars. Bei Zahlungsverzug berechnen wir eine Mahngebühr i.H.v. mindestens 20,00 EUR. Der Zahlungsverzug tritt ein, wenn unsere Rechnung nicht innerhalb von 10 Tagen, nach Rechnungsdatum, beglichen wird. Weitere Schadenersatz-Ansprüche behält sich Stern Musik, ausdrücklich vor.
§ 15 - Gültigkeit der GVA und zusätzlichen Gastspielvertragsvereinbarungen (Anhang zum Vertrag)
Diese Individualabreden nach § 305b BGB

für Gastspielverträge gelten jeweils in der neuesten Fassung, falls vom Veranstalter nicht umgehend nach Vertragsabschluss die neueste Version reklamiert wird.
Der Veranstalter/Auftraggeber wurde im Haupt-Blatt 1 des Gastspielvertrages auf alle hier manifestierten Bestimmungen hingewiesen und hat diese als ausdrücklichen Vertragsbestandteil, explizit durch seine Unterschrift, als für beide Parteien vereinbart, gelesen und somit als gültig und verstanden, bestätigt.
§ 16 - Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich,
unwirksame Bestimmungen durch neue zu ersetzen, die der Unwirksamen in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden und nach dem Sinn und Zweck des Vertrages am nächsten kommen.
§ 17 - Gerichtsstand
Gerichtstand ist der Sitz des Stern Musik Veranstaltungs-Service D.Stern
wenn der Vertragspartner Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Gleiches gilt für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder nach Vertragsabschluss Ihren Sitz ins Ausland verlegt haben oder wo der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Klagezeitpunkt nicht bekannt ist.
 


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