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AGBs
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Gastspielverträge
(Dienstverträge § 611 BGB)

Für Buchungen unserer Künstler, DJs, Show-Programme und
Darbietungen gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Erteilte Aufträge werden ausschließlich als Dienstvertrag (§ 611 BGB)
zu den nachfolgenden Bedingungen ausgeführt.
Dies gilt insbesondere bei kurzfristigen Buchung, die wir elektronisch,
per Email,
Fax, Telefon, etc. bestätigt haben.
§ 1 - Vertragspartner - Einvernehmlichkeit
Alle Buchungen erfolgen über die Abteilung Veranstaltungs-Service, bzw.
Show-Booking der Stern Musik Ltd. Diese ist Vertragspartner gegenüber
der buchenden Veranstalter.
Die Vertragspartner versuchen bei Streitigkeiten grundsätzlich eine
einvernehmliche
Lösung anzustreben. Sollte dies nicht gelingen, gelten diese AGBs als
verbindlich
vereinbart und kommen entsprechend zur Anwendung.
§ 2 -
Honorar-Fälligkeit
Die im Gastspielvertrag vereinbarten Gagen/Honorare sind spätestens am
Veranstaltungs-Tag unmittelbar nach dem technischen Aufbau der PA-Anlage
bzw. der benötigten Musikinstrumente und Requisiten und vor Beginn der
Darbietung,
zur Zahlung in BAR/Euro fällig, falls im Vertrag nichts
anderes bestimmt wurde.
§ 3 -
Veranstaltungs-Termin
Der im Vertrag genannte Termin wird für beide Teile verbindlich
vereinbart und ist
grundsätzlich nicht stornierbar. Fällt die Veranstaltung seitens des
Veranstalters aus,
ist, an Stelle des Honorars, eine Konventionalstrafe in Höhe des
vereinbarten Honorars fällig.
Ausnahme:
Die Darbietung kann seitens der
Stern Musik Ltd. bzw. der Künstler wegen höherer Gewalt,
Krankheit,
Autopanne, Unfall, etc. nicht aufgeführt werden. In diesem Falle
ist der Veranstalter von der Honorarzahlung befreit.
Im
Fall zu spätem Eintreffens der Künstler wegen obiger Ereignisse
gewährt der
Veranstalter eine Karenzzeit von bis zu 60 Minuten.
Verspäten sich die Künstler darüber hinaus, so muss der Veranstalter
die Darbietung
nicht mehr akzeptieren und kann von Vertrag zurück treten.
Lässt
er die Künstler dennoch auftreten, ist er zur Zahlung der vollen Gage
verpflichtet.
§ 4 -
Programmgestaltung - Künstlerische Freiheit
Dem Veranstalter ist durch den Internetauftritt bzw. den Vorgesprächen
die
Darbietung der Künstler nachvollziehbar bekannt gemacht worden.
Die Künstler
arbeiten professionell und vornehmlich für Ihr Publikum.
Disposition
und Regie der Darbietungen treffen ausschließlich die Stern Musik Ltd.
bzw. die darbietenden Künstler und beauftragten Regisseure.
Alle an der
Show beteiligten Künstler sind grundsätzlich in Stil, Ausdruck, Optik,
Wort-,
Titel-, Musik-Wahl und der Gestaltung Ihrer Programme frei (künstlerische
Freiheit) und
unterliegen diesbezüglich keinesfalls irgendwelchen
Weisungen des Veranstalters oder
deren Beauftragte.
Die Zahlung der Honorare ist immer fällig, unabhängig vom persönlichen
Geschmack,
Kritiken, oder Erfolgen der Künstler und Ihrer Darbietungen beim
Publikum bzw.
beim Veranstalter.
§ 5 -
Requisiten - Bühnen/Platz-Bedarf - Verpflegung
Der Veranstalter stellt für die gebuchte Darbietung den nötigen Platz,
eventuell
benötigte Requisiten wie z.B. Tische, Stühle, etc. und die notwendige
Stromversorgung zur Verfügung.
Ebenso sorgt
der Veranstalter dafür, dass die Künstler Getränke und
bei längeren Programmen (über 1 Stunde) einen kleinen Imbiss erhalten.
§
6 - Pflichten des Veranstalters
Unsere Künstler sind professionell gut vorbereitet und wollen Ihr
Programm dem Publikum
optimal präsentieren.
Helfen Sie mit, die optimale Präsentation zu unterstützen, denn gute
Laune,
Atmosphäre und Wohl-fühl-Gefühl der Künstler überträgt sich auf Ihr
Publikum
und fördert somit die Spielfreude, die auch zu Ihrem Erfolg als
Veranstalter beiträgt.
Folgende Vereinbarungen sind daher wichtig:
A) Der
Veranstalter sorgt, falls gewünscht, für eine ausreichende, möglichst
abschließbare,
Garderobe zum Umziehen und Plazieren von Kleidung,
Koffern, Taschen und
Musikinstrumententeilen.
B) Der
Vertragspartner bzw. Veranstalter sorgt dafür, dass die Darbietung bzw.
das
Showprogramm ordnungsmäßig durchgeführt werden kann.
Daher sind notwendigen Genehmigungen die zur Durchführung von
Veranstaltungen
notwendig sind, einzuholen und alle entsprechenden Abgaben
vom Veranstalter zu
entrichten.
Falls es die Situation erfordert, sorgt er dafür, dass die Künstler
und Ihre
Instrumente durch Übergriffe aus dem Publikum durch entsprechende Maßnahmen,
z.B. Einsetzen von Ordner (Security) und Absperrungen, geschützt werden.
Die Stern
Musik Ltd. und die eingesetzten Künstler und Regisseure behalten sich
ausdrücklich vor, die Veranstaltung bzw. die Darbietung abzubrechen oder
gar nicht erst zu
beginnen, falls ihrer Ansicht nach folgende Faktoren
vorliegen oder zu erwarten sind, die
eine sichere und ungehinderte Durchführung
der Darbietungen behindern bzw. unmöglich
machen:
1. Schlechte
oder ungünstige Wetterlagen bei OpenAir-Veranstaltungen wie Regen,
Gewitter, Hitzewelle, Sturm, vor Natureinflüssen ungeschützter Standort,
etc.
2. Auf die
Darbietungen ungünstiges Einwirken durch schlechtes Benehmen
oder Übergriffe von Publikum, Personal, etc., insbesondere, wenn dadurch
die Sicherheit der
Künstler leiden würde.
3.
Sicherheitsrisiken durch das Nichteinhalten von Sicherheitsvorschriften im
öffentlichen und
Veranstaltungs-Bereich.
4.
Untragbare Umwelteinflüsse durch Emissionen und extreme Geruchsbelästigungen
jeglicher Art.
Muss die Stern Musik Ltd. oder der Künstler bzw. die Regie die Darbietung
abbrechen, ist dennoch das volle Honorar ohne jegliche Abzüge zu 100 % fällig.
Drüber
hinaus haftet der Veranstalter für Schäden, die den Künstlern und ihrem
Equipment entstehen, wenn er obige oder bestehende Sicherheitsbestimmungen
nicht
einhält oder deren Einhaltung erschwert.
§ 7 -
Veranstaltungsausfall
Wenn der Ausfall der Veranstaltung vom Veranstalter oder von Dritten zu
verschulden ist,
bzw. wegen Undurchführbarkeit nicht stattfinden kann
oder abgebrochen werden muss, wird
das Honorar dennoch zum
Veranstaltungs-Tag in voller Höhe fällig.
§ 8 -
Aufnahmen in Bild und Ton
Der Veranstalter sorgt dafür, das weder ER noch DRITTE, ohne Genehmigung,
die Darbietungen
der Akteure
bzw. der Künstler, per Video, Film,
Tonsystemen jeglicher Art, aufnehmen,
bzw. aufnehmen lassen.
§ 9 - Behördliche
Genehmigungen
Der Veranstalter verpflichtet sich eventuell notwendige behördliche
Zustimmungen,
Genehmigungen oder Versicherungen einzuholen und beachtet eventuell
bestehende Urheberrechte und die Bestimmungen der GEMA.
Kann die Veranstaltung
wegen
fehlender Genehmigungen nicht stattfinden oder muss diese
abgebrochen
werden, ist er dennoch zur Zahlung des vollen vereinbarten Honorars verpflichtet.
§ 10
- Nichteinhalten des Gastspielvertrages
Bei Nichteinhalten der vertraglichen Vereinbarungen, insbesondere der
Termine, ist an den
Vertragstreuen Partner eine Konventionalstrafe in Höhe
des vereinbarten Honorars, mit
Fälligkeit zum Veranstaltungstag, zu zahlen.
§ 11
- Nebenabreden
Es gelten die im Gastspielvertrag, unserem Angebot, unserer
Auftragsbestätigung,
vereinbarten Bestimmungen und
Honorarvereinbarungen
unter Einbeziehung dieser AGBs.
Nebenabreden und Vertragszusätze gelten nur in schriftlicher Form.
§ 12 -
Kurzfristigkeit Engagements
Sollte auf
Grund sehr kurzfristiger Buchungen keine Möglichkeit der Rücksendung
von Verträgen bestehen, diese also nur mündlich oder per Email
abgeschlossen
und bestätigt worden sein, so gelten diese AGBs vom Veranstalter
ebenfalls ausdrücklich
als gelesen und anerkannt.
§ 13
- Gültigkeit der AGBs
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen für Gastspielverträge gelten
jeweils
in der neuesten Fassung, falls vom Veranstalter nicht umgehend nach
Vertragsabschluss
die neueste Version reklamiert wird.
§ 14
- Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies
die Gültigkeit
der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteinen
verpflichten sich,
unwirksame Bestimmungen durch neue zu ersetzen, die der Unwirksamen in
rechtlich
zulässiger Weise gerecht werden und nach dem Sinn und Zweck des Vertrages
am
nächsten kommen.
§ 15
- Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Sitz der Stern Musik Ltd.
wenn der Vertragspartner Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen
Rechts ist.
Gleiches gilt für Personen, die keinen allgemeinen
Gerichtsstand in
Deutschland haben oder nach Vertragsabschluß Ihren Sitz ins Ausland
verlegt haben
oder wo der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Klagezeitpunkt nicht bekannt
ist.
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