Super-Stimmung mit der Stern-Musik-Mobil-Disco und den DJs Britta und Delf  

                                                                                 

                         

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... und die Party geht ab ...

 

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AGBs
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Gastspielverträge (Dienstverträge § 611 BGB)

Für Buchungen unserer Künstler, DJs, Show-Programme und 
 Darbietungen gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.


Erteilte Aufträge werden ausschließlich als Dienstvertrag (§ 611 BGB)
zu den nachfolgenden
Bedingungen ausgeführt.
Dies gilt insbesondere bei kurzfristigen Buchung, die wir elektronisch, per Email,
Fax, Telefon, etc. bestätigt haben.

§ 1 - Vertragspartner - Einvernehmlichkeit
Alle Buchungen erfolgen über die Abteilung Veranstaltungs-Service, bzw.
Show-Booking der Stern Musik Ltd. Diese ist Vertragspartner gegenüber
der buchenden Veranstalter.
Die Vertragspartner versuchen bei Streitigkeiten grundsätzlich eine einvernehmliche
Lösung anzustreben. Sollte dies nicht gelingen, gelten diese AGBs als verbindlich
vereinbart und kommen entsprechend zur Anwendung.
§ 2 - Honorar-Fälligkeit

Die im Gastspielvertrag vereinbarten Gagen/Honorare sind spätestens am
Veranstaltungs-Tag unmittelbar nach dem technischen Aufbau der PA-Anlage
bzw. der benötigten Musikinstrumente und Requisiten und vor Beginn der Darbietung,
  zur Zahlung in BAR/Euro fällig, falls im Vertrag nichts anderes bestimmt wurde.
§ 3 - Veranstaltungs-Termin
Der im Vertrag genannte Termin wird für beide Teile verbindlich vereinbart und ist
grundsätzlich nicht stornierbar. Fällt die Veranstaltung seitens des Veranstalters aus,
ist, an Stelle des Honorars, eine Konventionalstrafe in Höhe des vereinbarten Honorars fällig.
 Ausnahme: Die Darbietung kann seitens der
 Stern Musik Ltd. bzw. der Künstler wegen höherer Gewalt, Krankheit,
Autopanne, Unfall, etc. nicht aufgeführt werden. In diesem Falle 
ist der Veranstalter von der Honorarzahlung befreit.
 Im Fall zu spätem Eintreffens der  Künstler wegen obiger Ereignisse gewährt der
Veranstalter eine Karenzzeit von bis zu 60 Minuten. 
Verspäten sich die Künstler darüber hinaus, so muss der Veranstalter die Darbietung
nicht mehr akzeptieren und kann von Vertrag zurück treten.
 Lässt er die Künstler dennoch auftreten, ist er zur Zahlung der vollen Gage verpflichtet.
§ 4 - Programmgestaltung - Künstlerische Freiheit
Dem Veranstalter ist durch den Internetauftritt bzw. den Vorgesprächen die
 Darbietung der Künstler nachvollziehbar bekannt gemacht worden.

Die Künstler arbeiten professionell und vornehmlich für Ihr Publikum.
Disposition und Regie der Darbietungen treffen ausschließlich die Stern Musik Ltd.
bzw. die darbietenden Künstler und beauftragten Regisseure.
Alle an der Show beteiligten Künstler sind grundsätzlich in Stil, Ausdruck, Optik, Wort-,
 Titel-, Musik-Wahl und der Gestaltung Ihrer Programme frei (künstlerische Freiheit) und
 unterliegen diesbezüglich keinesfalls irgendwelchen Weisungen des Veranstalters oder
 deren Beauftragte.
Die Zahlung der Honorare ist immer fällig, unabhängig vom persönlichen Geschmack,
  Kritiken, oder Erfolgen der Künstler und Ihrer Darbietungen beim Publikum bzw.
  beim  Veranstalter.
§ 5 - Requisiten - Bühnen/Platz-Bedarf - Verpflegung
Der Veranstalter stellt für die gebuchte Darbietung den nötigen Platz, eventuell
benötigte Requisiten wie z.B. Tische, Stühle, etc. und die notwendige
Stromversorgung zur Verfügung.
Ebenso sorgt der Veranstalter dafür, dass die Künstler Getränke und 
bei längeren Programmen (über 1 Stunde) einen kleinen Imbiss erhalten.
 § 6 - Pflichten des Veranstalters
Unsere Künstler sind professionell gut vorbereitet und wollen Ihr Programm dem Publikum
 optimal präsentieren.
Helfen Sie mit, die optimale Präsentation zu unterstützen, denn gute Laune,
Atmosphäre und Wohl-fühl-Gefühl der Künstler überträgt sich auf Ihr Publikum
und fördert somit die Spielfreude, die auch zu Ihrem Erfolg als Veranstalter beiträgt.
Folgende Vereinbarungen sind daher wichtig:
A) Der Veranstalter sorgt, falls gewünscht, für eine ausreichende, möglichst abschließbare,
 Garderobe zum Umziehen und Plazieren von Kleidung, Koffern, Taschen und
 Musikinstrumententeilen.
B) Der Vertragspartner bzw. Veranstalter sorgt dafür, dass die Darbietung bzw. das
 Showprogramm ordnungsmäßig durchgeführt werden kann.
Daher sind notwendigen Genehmigungen die zur Durchführung von Veranstaltungen
 notwendig sind, einzuholen und alle entsprechenden Abgaben vom Veranstalter zu
 entrichten.
  Falls es die Situation  erfordert, sorgt er dafür, dass die Künstler und Ihre
Instrumente durch Übergriffe aus dem Publikum durch entsprechende Maßnahmen,
z.B. Einsetzen von Ordner (Security) und Absperrungen, geschützt werden.
Die Stern Musik Ltd. und die eingesetzten Künstler und Regisseure behalten sich
 ausdrücklich vor, die Veranstaltung bzw. die Darbietung abzubrechen oder gar nicht erst zu
 beginnen, falls ihrer Ansicht nach folgende Faktoren vorliegen oder zu erwarten sind, die
 eine sichere und ungehinderte Durchführung der Darbietungen behindern bzw. unmöglich
 machen:
1. Schlechte oder ungünstige Wetterlagen bei OpenAir-Veranstaltungen wie Regen,
 Gewitter, Hitzewelle, Sturm, vor Natureinflüssen ungeschützter Standort, etc.
2. Auf die Darbietungen ungünstiges Einwirken durch schlechtes Benehmen 
oder Übergriffe von Publikum, Personal, etc., insbesondere, wenn dadurch die Sicherheit der
 Künstler leiden würde.
3. Sicherheitsrisiken durch das Nichteinhalten von Sicherheitsvorschriften im öffentlichen und
 Veranstaltungs-Bereich.
4. Untragbare Umwelteinflüsse durch Emissionen und extreme Geruchsbelästigungen jeglicher Art.
Muss die Stern Musik Ltd. oder der Künstler bzw. die Regie die Darbietung 
abbrechen, ist dennoch das volle Honorar ohne jegliche Abzüge zu 100 % fällig.
Drüber hinaus haftet der Veranstalter für Schäden, die den Künstlern und ihrem
Equipment entstehen, wenn er obige oder bestehende Sicherheitsbestimmungen nicht
 einhält oder deren Einhaltung erschwert.
§ 7 - Veranstaltungsausfall
Wenn der Ausfall der Veranstaltung vom Veranstalter oder von Dritten zu verschulden ist,
 bzw. wegen Undurchführbarkeit nicht stattfinden kann oder abgebrochen werden muss, wird
 das Honorar dennoch zum Veranstaltungs-Tag in voller Höhe fällig.
§ 8 - Aufnahmen in Bild und Ton
Der Veranstalter sorgt dafür, das weder ER noch DRITTE, ohne Genehmigung,
 die Darbietungen der Akteure bzw. der Künstler, per Video, Film,
  Tonsystemen jeglicher Art, aufnehmen, bzw. aufnehmen lassen.
§ 9 - Behördliche Genehmigungen
Der Veranstalter verpflichtet sich eventuell notwendige behördliche Zustimmungen,
 Genehmigungen oder Versicherungen einzuholen und beachtet eventuell bestehende Urheberrechte und die Bestimmungen der GEMA.
  Kann die Veranstaltung wegen fehlender Genehmigungen nicht stattfinden oder muss diese
 abgebrochen werden, ist er dennoch zur Zahlung des vollen vereinbarten Honorars verpflichtet.
§ 10 - Nichteinhalten des Gastspielvertrages
Bei Nichteinhalten der vertraglichen Vereinbarungen, insbesondere der Termine, ist an den
 Vertragstreuen Partner eine Konventionalstrafe in Höhe des vereinbarten Honorars, mit
 Fälligkeit zum Veranstaltungstag, zu zahlen.
§ 11 - Nebenabreden
Es gelten die im Gastspielvertrag, unserem Angebot, unserer Auftragsbestätigung,
 vereinbarten Bestimmungen und Honorarvereinbarungen
 unter Einbeziehung dieser AGBs.
Nebenabreden und Vertragszusätze gelten nur in schriftlicher Form.
§ 12 - Kurzfristigkeit Engagements
Sollte auf Grund sehr kurzfristiger Buchungen keine Möglichkeit der Rücksendung
von Verträgen bestehen, diese also nur mündlich oder per Email abgeschlossen
und bestätigt worden sein, so gelten diese AGBs vom Veranstalter ebenfalls ausdrücklich
 als gelesen und anerkannt.
§ 13 - Gültigkeit der AGBs
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen für Gastspielverträge gelten jeweils
in der neuesten Fassung, falls vom Veranstalter nicht umgehend nach Vertragsabschluss
 die neueste Version reklamiert wird.
§ 14 - Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit
 der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteinen verpflichten sich,
unwirksame Bestimmungen durch neue zu ersetzen, die der Unwirksamen in rechtlich
zulässiger Weise gerecht werden und nach dem Sinn und Zweck des Vertrages am
nächsten kommen.
§ 15 - Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Sitz der Stern Musik Ltd.
wenn der Vertragspartner Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
 Gleiches gilt für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in
Deutschland haben oder nach Vertragsabschluß Ihren Sitz ins Ausland verlegt haben
oder wo der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Klagezeitpunkt nicht bekannt ist.

Copyright by Stern Musik D.Stern Stern Musik Ltd. Juni 2004 - 2021 - Disclaimer - disclaimer


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